Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheingau-Taunus e.V.
Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen
für Ferienmaßnahmen des Kreisverbandes
Anmeldung und Vertragsabschluss:
Den Maßnahmen der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheingau-Taunus e.V. (AWO-RTK) kann sich grundsätzlich jede Person anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter und Geschlecht gegeben sind. In bestimmten Ausnahmefällen kann von der Teilnahmebeschränkung nach Alter und Wohnort abgesehen werden. Die Anmeldung muss auf dem Vordruck des Trägers erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Träger bestätigt worden ist.
Zahlungsbedingungen:
Die Anmeldebestätigung erfolgt durch den Einzug der Anmeldegebühr. Diese wird, je nach Termin ca. 8 Wochen vorher eingezogen. Der Restbetrag wird, je nach Termin, ca. 4 Wochen vorher eingezogen.
Bei der Ferienmaßnahme „Rabennest“ erfolgt die Anmeldebestätigung durch den Einzug der Teilnehmergebühr. Diese wird ca. 2 Monate vorher eingezogen
Bei einer nachträglichen Veränderung des Teilnahmezeitraums von einer auf zwei Wochen fällt eine Verwaltungspauschale von 10€ an!
Betreuung:
Die Teilnehmer werden situationsbedingt betreut, das bedeutet für die Teilnehmer der „Jugendgruppe“ im Besonderen:
-regelmäßige Anwesenheitskontrolle
-Teilnahmemöglichkeit am kompletten Veranstaltungsprogramm aller Gruppen nach eigenem ermessen
-freie Zeiteinteilung in individuell mit Betreuern abgestimmten Zeiträumen
Leistungen:
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Teilnehmerzahl:
Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Der bereits gezahlte Teilnehmerbeitrag/Anmeldegebühr wird in vollem Umfang erstattet.
Die Teilnehmerzahl für die „Jugendgruppe“ ist auf maximal 15 Teilnehmer im Alter zwischen 13 und 15 Jahren begrenzt und findet ab mindestens 8 Teilnehmern statt.
Teilnehmerrücktritt:
Der/Die Teilnehmer/in kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme zurücktreten. Der Rücktritt soll zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der AWO-RTK. Tritt der/die Teilnehmer/in vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Teilnehmerbeitrag. Der Veranstalter kann im Falle eines Rücktrittes eine pauschale Entschädigung wie folgt verlangen:
Bei Rücktritt bis 30 Tage vor Beginn
20% der Teilnehmergebühr,
29 bis 15 Tage vor Beginn
40% der Teilnehmergebühr,
14 bis 8 Tage vor Beginn
60% der Teilnehmergebühr,
7 Tage bis Maßnahmenbeginn oder später
100% der Teilnehmergebühr.
Die Anmeldegebühr wird nicht zurück erstattet!
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Leistungen. Der/dem Teilnehmer/in bleibt es unbenommen, dem Veranstalter einen geringeren Schaden als die geforderte Entschädigung nachzuweisen. Tritt der/die Teilnehmer/in ohne vorherige Rücktrittserklärung die Maßnahme nicht an, so gilt dies als am Anfangstag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnehmergebühr stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Bis vor Massnahmenbeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung durch einen Dritten ersetzten lassen. So werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 20,- Euro erhoben. Der AWO-RTK kann dem Wechsel in der Person des Teilnehmers widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte dem besonderen Erfordernissen, in bezug auf die Maßnahme, nicht genügt oder inländische oder bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:
Wird eine Maßnahme infolge bei Vertragschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Veranstalter als auch der/die Teilnehmer/in den Vertrag kündigen.
Versicherung:
Alle Teilnehmer/innen sind für die Dauer der Maßnahme im Rahmen einer subsidiären Haftpflichtversicherung versichert. Wir empfehlen darüber hinaus den Abschluss eines individuellen Reiseversicherungspaketes.
Haftung:
Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Maßnahmenvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung beauftragten Person.
Haftungsausschluss:
Die AWO-RTK haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausstellungen, Stadtführungen, Sportveranstaltungen etc.) und die im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Da die AWO-RTK auf etwaige Fahrplangestaltungen keinen Einfluss hat, übernimmt es auch nicht die Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen verbundenen Terminverschiebungen. Ebenso erfolgen Baden und andere Sonderveranstaltungen auf eigene Gefahr. Weiterhin ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die AWO-RTK ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Haftung nach 8 a Absatz 1 Satz 2 StVG ist auf den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Der/die Teilnehmer/in haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung der AWO-RTK für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf die dreifache Teilnehmergebühr,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers/der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für den dem/der Teilnehmer/ in in entstehenden Schaden allein wegen dessen Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensanspruch gegen die AWO-RTK ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.
Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert, das bedeutet pro Person ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AWO-RTK. Gepäck und sonstige mitgenommenen Dinge sind von dem/der Teilnehmer/in selbst zu beaufsichtigen.
Ansprüche aus dem Vertrag
Der/die Teilnehmer/in muss seine/ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Rückkehrdatum der AWO-RTK gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme vertragsmäßig endet. Hat der Vertragspartner gegenüber der AWO-RTK fristgemäß seine Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung solange gehemmt, wie die AWO-RTK die Ansprüche prüft und schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
Mitwirkungspflicht:
Mängel oder Störungen sind unseren Mitarbeitern vor Ort sofort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an die AWO-RTK, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen
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Einverständniserklärung:
Der/die Erziehungsberechtigte erklärt sich damit einverstanden dass der/die Teilnehmer/in an allen Veranstaltungen der Gruppe auch dem gemeinschaftlichen Sport und Baden sowie – falls die Angebote ein fester Bestandteil der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Veranstaltung sind teilnehmen darf. Diese Veranstaltungen stehen unter der Aufsicht der Betreuer/innen. Der/die Erziehungsberechtigte ist damit einverstanden, dass sich der/die Teilnehmer/in in Absprache mit den Betreuer/innen für eine begrenzte Zeit in Kleingruppen (mind. 2-3 TN) ohne Aufsicht bewegt.
Ausschluss:
Die AWO-RTK kann eine/n Teilnehmer/in von der weiteren Maßnahme ausschließen, wenn er/sie trotz Abmahnung erheblich stört, so dass eine weitere Teilnahme für die AWO-RTK und/oder die anderen Teil-nehmerInnen nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der/die Teilnehmer/in sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält oder grob gegen die Sitten und Gebräuche verstößt. Der AWO-RTK steht in diesem Falle der Teilnehmerbeitrag weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung ergeben. In so einem Fall bevollmächtigt der Kunde die AWO-RTK in seinem Namen, die notwendigen Schritte einzuleiten und Verträge zu schließen, um das Kind nach Hause zurückzubringen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/ der Teilnehmer/in. Schadenersatzansprüche bleiben im übrigen unberührt.
Allgemeines:
Die Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern bleibt der AWO-RTK vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zu Folge. Der Gerichtsstand für alle Rechtsansprüche ist Bad Schwalbach.